Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Herzlich willkommen bei den häufig gestellten Fragen (FAQs) der Ausländerbehörde Main-Taunus-Kreis! Hier finden Sie hilfreiche Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Aufenthalt, Visa und Integration.
1. Ist die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises für mich zuständig?
Die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises ist zuständig für:
- Bad Soden
- Eppstein
- Eschborn
- Flörsheim
- Hattersheim
- Hochheim
- Hofheim
- Kelkheim
- Kriftel
- Liederbach
- Schwalbach
- Sulzbach
2. Wie können Sie die Ausländerbehörde erreichen?
Sie möchten uns anrufen?
Sie erreichen uns Montag, Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr.
Oder rufen Sie die allgemeine Hotline an:
06192/2010 oder 115 (Montag bis Freitag, 7:30 bis 18:00 Uhr).
Sie möchten uns einen Brief schreiben?
Bitte schreiben Sie immer das Aktenzeichen in den Brief, wenn Sie eines haben.
Main-Taunus-Kreis
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim a. Ts.
3. Wie bekommen Sie einen Termin?
Sie können Termine online unter folgendem Link buchen: Online-Terminvereinbarung
Oder Sie rufen die allgemeine Hotline an:
06192/2010 oder 115 (Montag bis Freitag, 7:30 bis 18:00 Uhr).
4. Was tun, wenn Sie keinen früheren Termin bekommen können?
Sie müssen auf Ihren gebuchten Termin warten, ein früherer Termin ist leider nicht möglich.
Manchmal werden Termine frei, schauen Sie regelmäßig in den Kalender.
5. Ihr Aufenthaltstitel läuft bald ab und Sie haben keinen Termin? Oder Sie haben einen neuen Pass und möchten den Aufenthaltstitel übertragen?
Buchen Sie einen Termin online unter folgendem Link: Online-Terminvereinbarung
Oder rufen Sie uns an: 06192/21010
6. Was tun, wenn Ihr Aufenthaltstitel verloren geht oder gestohlen wird?
Buchen Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde online unter folgendem Link:
Online-Terminvereinbarung
Bringen Sie bitte Ihren gültigen Reisepass mit. Wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben, kontaktieren Sie Ihre Auslandsvertretung.
Sollte Ihr aktueller Pass nur noch eine kurze Gültigkeit haben, bringen Sie bitte einen neuen Reisepass mit.
Bei Diebstahl: Zeigen Sie den Diebstahl bei der Polizei an und bringen Sie die Anzeige mit.
Achtung: Im humanitären Bereich gelten andere Regeln. Wenn Sie sich nicht sicher sind, schreiben Sie eine E-Mail an ordnungswesen@mtk.org, Stichwort Humanitär.
7. Wie erhalten Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel?
Sie werden von der Ausländerbehörde informiert, wenn er fertig ist. Bitte geben Sie vorab Ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) an, damit eine zeitnahe Kontaktaufnahme erfolgen kann. Danach können Sie ihren Aufenthaltstitel ohne Termin während der regulären Öffnungszeiten am Kundenservice des Landratsamtes abholen.
8. Können Sie reisen, wenn Ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist?
Nein. Mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel ist die Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich. Bei abgelaufenem Titel wird ein Ersatzdokument (Fiktion) zur Wiedereinreise benötigt. Siehe (Verweis auf Punkt 10 und 11).
9. Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Eine Fiktionsbescheinigung ist der Nachweis dafür, dass Sie bleiben dürfen, bis Ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel bearbeitet ist. Die Ausstellung einer Fiktion bei einer Niederlassungserlaubnis ist möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier: Informationen zur Fiktionsbescheinigung
10. Können Sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?
Mit einer Fiktionsbescheinigung können Sie nach Deutschland einreisen.
Es gibt aber Einschränkungen in anderen Ländern.
Fragen Sie bitte vor der Reise bei dem Land in das Sie reisen möchten nach, ob Sie dort einreisen und ausreisen können.
11. Kann Ihr Besuchsvisum verlängert werden?
Nein, normalerweise nicht. Nur in sehr seltenen Fällen nach genauer Prüfung mit entsprechenden Nachweisen ist das möglich.
12. Dürfen Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis automatisch arbeiten?
Nein. Die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme entnehmen Sie der Auflage Ihres Aufenthaltstitels (Rückseite oder Zusatzblatt).
13. Sie wollen den Arbeitgeber wechseln. Was müssen Sie tun?
- Wenn Ihr Aufenthaltstitel das erlaubt, brauchen Sie keine neue Genehmigung.
- Wenn nicht, beantragen Sie die Genehmigung bei der Ausländerbehörde. Hier Online-Terminvereinbarung können Sie einen Termin buchen.
14. Wie lange dauert die Bearbeitung eines unbefristeten Aufenthaltstitels?
Die Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Um den Antrag zu prüfen, müssen wir Kontakt zu anderen Behörden aufnehmen. Daher kann die Bearbeitung länger dauern. Die Bearbeitungszeit kann durch eine Fiktionsbescheinigung überbrückt werden (Verweis zu Punkt 9).
15. Was bedeutet „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und „Beschäftigung erlaubt“?
„Erwerbstätigkeit erlaubt“: Sie dürfen alle Arten von Arbeit machen – als Angestellter, selbstständig oder freiberuflich.
„Beschäftigung erlaubt“: Sie dürfen nur als Angestellter arbeiten, nicht selbstständig oder freiberuflich.
16. Ist mein ausländischer Hochschulabschluss anerkannt?
Das können Sie online auf der Webseite Anabin prüfen. Dort gibt es eine Liste mit ausländischen Abschlüssen. (Institutionen - anabin: Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen).
Ist Ihr Abschluss nicht aufgelistet, wenden Sie sich an das Kultusministerium (Internationale Bildungsnachweise | kultus.hessen.de).
17. Brauche ich ein Sperrkonto für mein Studium?
Ja, Sie brauchen ein Sperrkonto. Einen Brief zur Eröffnung des Kontos erhalten Sie bei Ihrem Sachbearbeiter im allgemeinen Bereich.
Alternativ ist auch eine Verpflichtungserklärung möglich Kreisverwaltung Main-Taunus Leistungen – Verpflichtungserklärung abgeben.
18. Kann ich die Einbürgerung bei der Ausländerbehörde beantragen?
Nein, bitte wenden Sie sich an das Bürgerbüro Ihres Wohnortes.
19. Wo kann ich eine Verpflichtungserklärung abgeben?
Beim Kundenservice des Main-Taunus-Kreises. Mehr Informationen finden Sie hier: (Kreisverwaltung Main-Taunus Leistungen – Verpflichtungserklärung abgeben)
20. Wo bekomme ich Formulare?
Sie können die Formulare hier online herunterladen: Kreisverwaltung Main-Taunus Formulare A-Z.
Oder hier: Die wichtigsten Merkblätter und Formulare für Menschen aus dem Ausland | Bundesagentur für Arbeit.
21. Ich verlasse Deutschland und komme nicht zurück. Was tun?
Melden Sie sich beim Bürgerbüro in Ihrem Wohnort ab.
22. Wer kann für mich übersetzen?
Jede Person, die Deutsch kann, darf Sie begleiten und übersetzen.
23. Was tun, wenn ich noch keine Antwort erhalten habe?
Ihr Aufenthaltsstatus bleibt gültig, solange Ihr Antrag geprüft wird. Es entstehen Ihnen keine Nachteile. Wenn Sie einen Nachweis brauchen, können wir Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (Verweis zu Punkt 9).
Für Ukrainer: Aufenthaltstitel gem. § 24 Aufenthaltsgesetz verlängern sich erneut automatisch um ein Jahr bis zum 4. März 2026. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Aufenthaltstitel verlängern sich erneut automatisch um ein Jahr bis zum 4. März 2026 und Startseite - Germany for Ukraine.
24. Was tun, wenn ich meinen Termin verpasst habe?
Buchen Sie selbst einen neuen Termin: Online-Terminvereinbarung. Wenn Sie absagen möchten, nutzen Sie den Link aus Ihrer E-Mail (Verweis zu Punkt 3).
25. Wo beantrage ich eine Arbeitserlaubnis?
Ihr Arbeitgeber muss ein Formular ausfüllen und bei der Ausländerbehörde einreichen. Die Behörde holt dann die Zustimmung der Arbeitsagentur ein. Das Formular finden Sie hier: Die wichtigsten Merkblätter und Formulare für Menschen aus dem Ausland | Bundesagentur für Arbeit.
26. Meine Aufenthaltsgestattung oder Duldung läuft bald ab. Was kann ich tun?
Sie müssen persönlich zur Ausländerbehörde kommen. Bitte buchen Sie hier einen Termin: Online-Terminvereinbarung.
27. Ich möchte als Schüler ohne Ausweisdokument an einer Klassenfahrt teilnehmen (Schülersammelliste)
Schüler, die keinen Aufenthaltstitel oder gültigen Reisepass besitzen, benötigen bei Klassenfahrten innerhalb der europäischen Union einen Eintrag in eine Schülersammelliste. Bei Klassenfahrten in Deutschland ist das nicht nötig.
Die Schule muss einen Antrag bei der Ausländerbehörde im Humanitären Bereich stellen. Die Schulen im Main-Taunus-Kreis haben die Formulare.
28. Welche Kosten für eine Wohnung werden vom Jobcenter (SGB II) beim Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft als angemessen anerkannt?
|
Anzahl der Personen |
Angemessene Wohnungsgröße |
Angemessener Mietpreis / qm |
Maximal angemessene Kosten der Unterkunft |
| 1 | 50 qm | 9,50 € / qm | 475,00 € |
| 2 | 60 qm | 9,00 € / qm | 540,00 € |
| 3 | 75 qm | 9,00 € / qm | 675,00 € |
| 4 | 87 qm | 9,00 € / qm | 783,00 € |
| 5 | 99 qm | 9,00 € / qm | 891,00 € |
| 6 | 111 qm | 9,00 € / qm | 999,00 € |
29. Welche medizinische Versorgung erhalten Asylbewerber?
Asylbewerber erhalten jedes Quartal automatisch Krankenscheine. Sie ersetzen die Krankenversicherungskarte.
Bei zusätzlichen Heil- und Hilfsmitteln, einem Krankenhausaufenthalt oder besonderer zahnärztliche Versorgung muss der behandelnde Arzt einen Heil- und Kostenplan oder eine Verordnung ausstellen. Die Übernahme dieser Kosten muss bereits vor der Behandlung beim Main-Taunus-Kreis beantragt werden.
Dazu wird ein Antrag beim Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung gestellt, der dann zur Stellungnahme an das Gesundheitsamt geht. Stimmt das Gesundheitsamt zu, erhält der Antragsteller vom Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung eine schriftliche Zusage.
Kontakt: asyl-krankenhilfe@mtk.org
30. Dürfen sich Asylbewerber frei bewegen?
Asylbewerber in Hessen dürfen sich die ersten drei Monate nach Asylantragstellung nur vorübergehend andernorts im Bundesland aufhalten. Sie müssen alle Abwesenheitszeiten mit ihren Sozialarbeitern absprechen. Sind sie mehr als zwei Wochen lang ohne Ankündigung abwesend, kann der Kreis Unterstützungsleistungen vorläufig einstellen und den Asylbewerber beim Einwohnermeldeamt abmelden.
31. Rückkehrberatung für Geflüchtete im Landratsamt. Was bedeutet das?
Mitarbeitende des Regierungspräsidiums Darmstadt beraten Geflüchtete, deren Asylverfahren abgelehnt wurde oder die dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Wer sich beraten lassen möchte, wendet sich an das Ausländeramt.
Kontakt: ordnungswesen@mtk.org
32. Was ändert sich mit der Anerkennung des Asylantrags?
Unterkunft: Die Asylberechtigten haben keinen Anspruch mehr auf einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sie werden zum Auszug aufgefordert und müssen sich eine eigene Wohnung suchen. Wenn sie nicht rechtzeitig eine Wohnung finden.
Unterstützungsleistungen: Der Anspruch auf Unterstützung nach dem AsylbLG erlischt. Es kann ein Antrag auf Leistungen nach SGB II (bei erwerbsfähigen Personen) beim Kommunalen Jobcenter oder SGB XII (bei erwerbsunfähigen Personen) beim Amt für Soziales gestellt werden.
33. Arbeit gefunden! Was nun?
Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung:
- Sie müssen eine Arbeitserlaubnis beim Ausländeramt beantragen.
- Bei einem Aufenthalt zwischen drei und 15 Monaten in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Die Zustimmung wird durch die Mitarbeiter des Ausländeramtes eingeholt.
- Liegt die Zustimmung vor, kann der Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Anschließend muss der Arbeitsvertrag bei der Leistungsabteilung (Leistungen nach dem AsylbLG) eingereicht werden, damit der neue Leistungsanspruch geprüft werden kann.
Personen mit Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz:
- Wenn Sie vom Bundesamt (BAMF) einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen Sie grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Wichtig: Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bekommen müssen Sie den Arbeitsvertrag dort einreichen, damit die Leistungen neu berechnet werden können.
Ausführliche Informationen: Zugang zur Arbeit bei Leistungsbezug SGB II
34. Welche Pässe müssen beantragt werden?
Asylberechtigter: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) AufenthG,
Reiseausweis für Flüchtlinge (damit sind keine Reisen ins Herkunftsland möglich)
Flüchtling: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2) S. 1 AufenthG,
Reiseausweis für Flüchtlinge für drei Jahre (damit sind keine Reisen ins Herkunftsland möglich)
Subsidiär Schutzberechtigter: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2) S. 2 AufenthG
Befristet auf drei Jahre, für Reisen muss ein Nationalpass beschafft werden. Ein Reiseausweis wird nur ausgestellt, wenn es unmöglich ist, diesen Nationalpass zu beschaffen.
Personen mit Abschiebungshindernis: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (3) AufenthG
Befristet auf ein Jahr; Betroffene erhalten in der Regel keinen Reiseausweis, sie müssen einen Nationalpass beschaffen.
35. Wer hat Anspruch auf Familiennachzug?
Flüchtlinge (§ 25 (2) S. 1 1. Alt. AufenthG), Asylberechtigte (§ 25 (1) AufenthG) und subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 (2) S. 1 2. Alt. AufenthG) dürfen die Kernfamilie nachziehen lassen, d. h. einen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder. Das Verwandtschaftsverhältnis muss nachgewiesen werden. In manchen Fällen muss außerdem ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden.
Weitere Informationen gibt es im Internet unter:
BAMF – Nachzug zu ausländischen Familienangehörigen
36. Wo finde ich Beratung bei Radikalisierung?
Wenn die Gefahr besteht, dass sich ein Flüchtling radikalisiert, gibt es Hilfe bei der Beratungsstelle Radikalisierung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Sprechzeiten montags bis freitags 9 bis 15 Uhr, Tel. +49 911 943 43 43.
Nähere Informationen gibt es im Internet unter: BAMF - Beratungsstelle Radikalisierung
Oder bei der DEXT – Fachstelle im Main-Taunus-Kreis: DEXT-Fachstelle MTK
37. Wann können Geflüchtete einen Sprachkurs besuchen?
Der Main-Taunus-Kreis fördert Deutsch-Sprachkurse bei der Volkshochschule für alle Asylbewerber im Alter von 18 bis 54 Jahren aus Herkunftsländern mit guter Bleiberechtsperspektive. Ziel ist das Sprachniveau A2/B1 zu erreichen.
Neben den Integrationskursen des BAMF gibt es auch Sprachkursangebote in den Kommunen.
Kinder und Jugendliche können einen Kindergarten und die Schule besuchen, die Anmeldung erfolgt über den zuständigen Sozialarbeiter. Für einen leichteren Einstieg besuchen die Schüler/innen zunächst sogenannte Integrationsklassen, in denen sie ihre Sprachkenntnisse festigen können, bevor sie in den Regelunterricht gehen.
Für Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren bis höchstens 18 Jahren besteht die Möglichkeit, eine InteA-Klasse zu besuchen (Integration und Abschluss – Sprachförderung und allgemeine berufliche Bildung in beruflichen Schulen).
38. Wie können sich Ehrenamtliche engagieren?
Wer sich an seinem Ort engagieren möchte, wendet sich am besten zunächst an die hauptamtlichen Koordinatoren bei den Kommunen.
Konkrete Angebote von Ehrenamtlichen können neben der Einzelfallbetreuung von Erwachsenen auch Deutschkurse, Hausaufgabenhilfen, Spielkreise, Durchführung von Ferienspielen, Festen, Hilfestellung bei Behördengängen, Arztbesuchen, Arbeits- und Wohnungssuche, Umzug und Wohnungseinrichtung, Umgang mit Geld, Alltags- und Einkaufshilfen sein.
In den Kommunen haben sich einige Initiativen für die unterschiedlichen Zielgruppen gegründet. Es gibt Hausaufgabenhilfen für Schüler, Prüfungsvorbereitung für das Bestehen der Sprachniveaus (A1- B2), Deutsch mit Kinderbetreuung.