Denkmalschutz
Alle Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude sowie in dessen Umgebung und in denkmalgeschützten Ortslagen müssen nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigt werden.
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Bodendenkmäler sind Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens, die sich als einzige Urkunden unserer schriftlosen Geschichte und als Zeugnis aus der Vergangenheit im Boden erhalten haben.
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Das Ziel der Denkmaltopographie ist die Erfassung der Kulturdenkmäler in Wort, Bild und Plan.
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Das internationale Kulturgutschutzzeichen, entsprechend der Haager Konvention von 1954, dient dazu, die Respektierung und den Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte zu gewährleisten.
Dazu zählen
- Umbau / Ausbau / Instandsetzung eines Objektes
- Fassadengestaltung
- Fenstersanierung / -erneuerung
- Dachneueindeckung
- Werbeanlagen
Ist ein Vorhaben von einer Genehmigung nach Hessischem Baurecht befreitet, heißt das nicht automatisch, dass auch eine Genehmigung des Denkmalschutzgesetzes entfällt.
Auch falls ein Abbruch von einer Genehmigung nach Hessischem Baurecht befreit ist, greift doch der Denkmalschutz. Bei denkmalgeschützten Gebäuden (Einzeldenkmäler und Gebäude innerhalb von Gesamtanlagen) müssen Abbrüche - auch von Gebäudeteilen - nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigt werden. Vor einem Abbruch müssen Sie sich deshalb unbedingt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Main-Taunus-Kreises darüber informieren, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht.
Weitere Informationen:
Fenster und Denkmalschutz (249.05 KB)
Dach und Dachlandschaft im Denkmalschutz (187.87 KB)
Werbeanlagen und Denkmalschutz (136.24 KB)