Denkmalschutz

Alle Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude sowie in dessen Umgebung und in denkmalgeschützten Ortslagen müssen nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigt werden.

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Dazu zählen

  • Umbau / Ausbau / Instandsetzung eines Objektes
  • Fassadengestaltung
  • Fenstersanierung / -erneuerung
  • Dachneueindeckung
  • Werbeanlagen

Ist ein Vorhaben von einer Genehmigung nach Hessischem Baurecht befreitet, heißt das nicht automatisch, dass auch eine Genehmigung des Denkmalschutzgesetzes entfällt. Zuschüsse und Steuererleichterungen bei Sanierungen an denkmalgeschützten Gebäuden sind möglich, wenn die Vorhaben im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Antrages mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Kreis abgestimmt sind.

Auch falls ein Abbruch von einer Genehmigung nach Hessischem Baurecht befreit ist, greift doch der Denkmalschutz. Bei denkmalgeschützten Gebäuden (Einzeldenkmäler und Gebäude innerhalb von Gesamtanlagen) müssen Abbrüche - auch von Gebäudeteilen - nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigt werden. Vor einem Abbruch müssen Sie sich deshalb unbedingt bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Main-Taunus-Kreises darüber informieren, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht.

Energiesparen im Kulturdenkmal:

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Weitere Informationen:

Fenster und Denkmalschutz (37.91 KB)

Dach und Dachlandschaft im Denkmalschutz (27.31 KB)

Werbeanlagen und Denkmalschutz (59.38 KB)

Wohnen im Denkmal (1496.30 KB)

Tipps für Denkmaleigentümer

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