Engagement und Hilfe

einen Mann, der mit mehreren Flüchtlingen das Kajakfahren übt.

Geflüchtete aus aller Welt werden vom Main-Taunus-Kreis versorgt und von dessen Sozialarbeiterinnen und Sachbearbeiter betreut. Sie werden dabei von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in der jeweiligen Kommune unterstützt. An mehreren Orten haben sich Kreise von Ehrenamtlichen gebildet, die den Flüchtlingen helfen sich zurechtzufinden, sie in allerlei Fragen unterstützen und auch gesellige Treffen organisieren.

Mit diesen Initiativen steht der Main-Taunus-Kreis in engem Kontakt. Basierend auf dem WIR-Programm, will der MTK mit weiteren Angeboten und Initiativen einen Beitrag zur Integration von Flüchtlingen leisten.

 

Ehrenamtliche können wertvolle Dienste leisten, wenn sie die Flüchtlinge in das Leben in Deutschland einführen und ihnen möglichst viel erklären; Entscheidungen treffen sollten die Flüchtlinge aber selbst. Je eigenständiger sie handeln, desto schneller können sie auch integriert werden. „Hilfe zur Selbsthilfe“ ist das Prinzip.

Die Herausforderung, Flüchtlinge zu betreuen, konnte der Kreis bisher mit massiver Unterstützung der Ehrenamtlichen leisten. Dafür danken wir allen, die sich auf verschiedenste Weise engagieren.

Wichtige Informationen und Anregungen für die Flüchtlingsarbeit sind hier zu finden:

Welche Kosten für eine Wohnung werden vom Jobcenter (SGB II) beim Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft als angemessen anerkannt?

 
Anzahl der Personen Angemessene Wohnungsgröße Angemessener Mietpreis / qm Maximal angemessene Kosten der Unterkunft

1

50 qm

9,50 € / qm

475,00 €

2

60 qm

9,00 € / qm

540,00 €

3

75 qm

9,00 € / qm

675,00 €

4

87 qm

9,00 € / qm

783,00 €

5

99 qm

9,00 € / qm

891,00 €

6

111 qm

9,00 € / qm

999,00 €

Welche medizinische Versorgung erhalten Asylbewerber?

Asylbewerber erhalten quartalsweise automatisch Krankenscheine. Sie ersetzen die Krankenversicherungskarte.

Bei zusätzlichen Heil- und Hilfsmitteln, einem Krankenhausaufenthalt oder besonderer zahnärztliche Versorgung muss der behandelnde Arzt einen Heil- und Kostenplan oder eine Verordnung ausstellen. Die Übernahme dieser Kosten muss bereits vor der Behandlung beim Main-Taunus-Kreis beantragt werden.
Dazu wird ein Antrag beim Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung gestellt, der dann zur Stellungnahme an das Gesundheitsamt geht. Stimmt das Gesundheitsamt zu, erhält der Antragsteller vom Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung eine schriftliche Zusage.

Kontakt: asyl-krankenhilfe@mtk.org

Dürfen Asylbewerber sich frei bewegen?

Asylbewerber in Hessen dürfen sich die ersten drei Monate nach Asylantragstellung nur vorübergehend andernorts im Bundesland aufhalten. Sie müssen alle Abwesenheitszeiten mit ihren Sozialarbeitern absprechen. Sind sie mehr als zwei Wochen lang ohne Ankündigung abwesend, kann der Kreis Unterstützungsleistungen vorläufig einstellen und den Asylbewerber beim Einwohnermeldeamt abmelden.

Rückkehrberatung für Geflüchtete im Landratsamt. Was bedeutet das?

Mitarbeitende des Regierungspräsidiums Darmstadt beraten Geflüchtete, deren Asylverfahren abgelehnt wurde oder die dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Die Organisation übernimmt das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung. 

Kontakt: ordnungswesen@mtk.org

Was ändert sich mit der Anerkennung des Asylantrags?

Unterkunft: Die Asylberechtigten haben keinen Anspruch mehr auf einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sie werden zum Auszug aufgefordert und müssen sich um eine eigene Wohnung bemühen.

Unterstützungsleistungen: Der Anspruch auf Unterstützung nach dem AsylbLG erlischt. Es kann ein Antrag auf Leistungen nach SGB II (bei erwerbsfähigen Personen) oder SGB XII (bei erwerbsunfähigen Personen) gestellt werden.

Arbeit gefunden! Was nun?

Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung:

Es muss eine Arbeitserlaubnis beim Ausländeramt eingeholt werden. Bei einem Aufenthalt zwischen drei und 15 Monaten in Deutschland ist eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Die Zustimmung wird durch die Mitarbeiter des Ausländeramtes eingeholt.

Nach Genehmigung durch das Ausländeramt und Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ist dieser bei der Leistungsabteilung (Leitungen nach dem AsylbLG) einzureichen, damit der neue Leistungsanspruch geprüft werden kann.

Personen mit Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz:

Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Wichtig: Bei Leistungsbezug nach dem SGB II (Jobcenter) ist der Arbeitsvertrag auch hier einzureichen, damit die Leistungen neu berechnet werden können.

Ausführliche Informationen: http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

Welche Pässe müssen beantragt werden?

Asylberechtigter: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) AufenthG, Reiseausweis für Flüchtlinge (damit sind keine Reisen ins Herkunftsland möglich)

Flüchtling: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2) S. 1 AufenthG, Reiseausweis für Flüchtlinge für drei Jahre (damit sind keine Reisen ins Herkunftsland möglich)

Subsidiär Schutzberechtigter: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2) S. 2 AufenthG für ein Jahr, für Reisen muss ein Nationalpass beschafft werden. Ein Reiseausweis wird nur ausgestellt, wenn es unmöglich ist, diesen Nationalpass zu beschaffen.

Personen mit Abschiebungshindernis: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (3) AufenthG; sie erhalten in der Regel keinen Reiseausweis, sie müssen einen Nationalpass beschaffen.

Wer hat Anspruch auf Familiennachzug?

Flüchtlinge (§ 25 (2) S. 1 1. Alt. AufenthG), Asylberechtigte (§ 25 (1) AufenthG) und subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 (2) S. 1 2. Alt. AufenthG) dürfen die Kernfamilie nachziehen lassen, d. h. einen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder. Das Verwandtschaftsverhältnis muss nachgewiesen werden. In manchen Fällen muss außerdem ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden.

Wo finde ich Beratung bei Radikalisierung?

Wann können Geflüchtete einen Sprachkurs besuchen?

Der Main-Taunus-Kreis fördert Deutsch-Sprachkurse bei der Volkshochschule für alle Asylbewerber im Alter von 18 bis 54 Jahren aus Herkunftsländern mit guter Bleiberechtsperspektive, Ziel ist das Erreichen des Sprachniveau A2/B1.

Es gibt neben den Integrationskursen des BAMF andere, auch niedrigschwellige Sprachkursangebote in den Kommunen.

Kinder und Jugendliche können einen Kindergarten und die Schule besuchen, die Anmeldung erfolgt über den zuständigen Sozialarbeiter. Für einen leichteren Einstieg besuchen die Schüler/innen zunächst sogenannte Integrations-Klassen, in denen sie ihre Sprachkenntnisse festigen können bevor sie in den Regelunterricht mit übergehen.

Für Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren bis höchstens 18 Jahren besteht die Möglichkeit für einen Besuch in einer InteA-Klasse (Integration und Abschluss – Sprachförderung und allgemeine berufliche Bildung in beruflichen Schulen).

 

Wie können sich Ehrenamtliche engagieren?

Wer sich an seinem Ort engagieren möchte, wendet sich am besten zunächst an die hauptamtlichen Koordinatoren bei den Kommunen.

Konkrete Angebote von Ehrenamtlichen können neben der Einzelfallbetreu­ung von Erwachsenen auch Deutschkurse, Hausaufgabenhilfen, Spielkreise, Durchführung von Ferienspielen, Festen, Hilfestellung bei Behördengängen, Arztbesuchen, Arbeits- und Wohnungssuche, Umzug und Wohnungseinrichtung, Umgang mit Geld, Alltags- und Einkaufshilfen sein.

In den Kommunen haben sich einige Initiativen für die unterschiedlichen Zielgruppen gegründet. Es gibt Hausaufgabenhilfen für Schüler, Prüfungsvorbereitung für das Bestehen der Sprachniveaus (A1- B2), Deutsch mit Kinderbetreuung.

Ermuntern Sie Flüchtlinge, sich - auch ehrenamtlich - in den Vereinen in Ihrem Ort zu engagieren. Dadurch haben diese die Möglichkeit ihre Freizeit zu gestalten und lernen einen wichtigen Teil unserer Kultur kennen. Zudem knüpfen sie Kontakte und Netzwerke.