Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs, der Gastronomie oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen, benötigen Sie eine Belehrung i.S.d. § 43 IfSG.
Die Erstbelehrung findet beim Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises statt. Die Tätigkeit muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Belehrungsnachweises aufgenommen werden. Alle zwei Jahre muss eine Widerbelehrung erfolgen. Diese wird entweder von Ihrem Arbeitgeber oder erneut vom Gesundheitsamt durchgeführt.
Bei größeren Gruppen besteht die Möglichkeit, dass die Schulung bei Ihnen in der Einrichtung/Firma durchgeführt werden kann. Hierbei fallen zusätzliche Kosten an, die von Ihnen zu tragen sind.
Tätigkeiten im Rahmen von einmaligen Veranstaltungen wie z.B. Straßenfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenende- oder Ferienlager oder Weihnachtsmärkte, die maximal an drei Tagen im Jahr ausgeübt werden, erfordern keine Belehrung nach § 43 IfSG.
Verfahrensablauf
- Eine Voranmeldung ist erforderlich. Diese können Sie telefonisch (06192/201 -1796, -2811, -2814, -2816, -2819, -2548, -1146), per E-Mail (gesundheitsamt@mtk.org) oder online vornehmen. Die Termine finden Sie hier.
- Kartenzahlung und Barzahlung ist möglich.
- Treffen Sie bitte spätestens 15 Minuten vor Beginn der Belehrung ein.
- Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument mit Lichtbild ist mitzubringen.
- Bei Minderjährigen ist die Anwesenheit einer/s Erziehungsberechtigten oder die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung erforderlich.
- Bei Belehrungen im Rahmen eines Betriebs-/Schülerpraktikums oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
- Bei Wiederbelehrungen ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung mitzubringen.
Gebühren
Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 29 Euro und für eine Wiederbelehrung 20 Euro.
Die Gebühr im Rahmen eines Betriebs-/Schülerpraktikums beträgt 10 Euro.
Die Belehrung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist gebührenfrei.
Was passiert nach der Erstbelehrung?
Die Tätigkeit muss innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Belehrungsnachweises aufgenommen werden. Vor Tätigkeitsaufnahme hat Ihr Arbeitgeber Sie erneut zu belehren und die Belehrung in Ihrem Belehrungsnachweis einzutragen. Der Belehrungsnachweis ist von Ihrem Arbeitgeber aufzubewahren und verfügbar zu halten. Eine Wiederbelehrung muss alle zwei Jahre durch das Gesundheitsamt oder Ihren Arbeitgeber erfolgen.
Formulare
Hier können Sie die Formulare direkt herunterladen:
Belehrung nach dem IfSG – Einverständniserklärung für Minderjährige (1864.71 KB)
Belehrung nach dem IfSG – Hinweise für den Arbeitgeber (577.18 KB)
Belehrung nach dem IfSG – Merkblatt – schriftliche Belehrungsinformationen (970.96 KB)