Heilpraktiker
Sie haben keine Approbation als Ärztin oder Arzt?
Sie besitzen keine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs.2 und § 10 der Bundesärzteordnung?
Sie möchten dennoch Heilkunde ausüben?
Dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz HeilprG).
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.
Voraussetzung ist, dass Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben und eine abgeschlossene Schulausbildung besitzen.
Heilpraktikererlaubnis Informationsmerkblatt (1236.92 KB)
Heilpraktikererlaubnis Erteilung (Antrag) (497.30 KB)
Heilpraktikererlaubnis Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Gesundheitsamt (98.42 KB)