Die Infektionsraten im Kreis sind gesunken, das Impfzentrum in Hattersheim hat seinen Betrieb aufgenommen: Wir können noch längst keine Entwarnung geben, aber es sind positive Zeichen gesetzt. Nach wie vor reichen die Impfstofflieferungen von Bund und Land bei weitem nicht aus, um die Möglichkeiten des Impfzentrums voll auszunutzen. Was jetzt nötig ist, ist eine Perspektive für das stufenweise Wiederanfahren des öffentlichen und privaten Lebens in Hessen. Über die Lage im Main-Taunus-Kreis Mitte Februar 2021, wichtige Fragen und aktuelle Entwicklungen berichtet Landrat Michael Cyriax im Video.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet auf ihrer Webseite infektionsschutz.de umfangreiche Informationen zum Schutz gegen Infektionen verschiedenster Krankheitsbilder. Ganz aktuell sind dort nicht nur Hygienetipps, Erregersteckbriefe sowie Informationen zu Krankheitsbilder und Übertragungswegen hinterlegt, sondern auch eine umfangreiche Fragen-und-Antworten-Liste zum neuartigen Coronavirus.
Stand: 11. Januar 2021, 9.00 Uhr
Der Main-Taunus-Kreis gilt seit Montag, 12. Oktober 2020, als Risikogebiet. Was bedeutet dies für Bürger? Darf der Landkreis verlassen werden?
Das hessische Corona-Kabinett hat Ende Oktober weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vereinbart und damit die einstimmigen Beschlüsse der vorherigen Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin umgesetzt. Die hier und in den nächsten Fragen aufgeführten Regelungen gelten hessen- und in sehr ähnlicher Form deutschlandweit.
Grundsätzlich gilt kein Reiseverbot, Sie können also überall hinfahren. Seit dem 2. November 2020 sind Übernachtungsangebote innerhalb Deutschlands allerdings nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke erlaubt.
Wo und wann gilt eine Ausgangssperre?
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 müssen nach den Regelungen des Landes härtere Maßnahmen ergriffen werden - unter anderem eine Ausgangssperre. Diese tritt in Kraft, wenn in einer Region / einem Bereich mindestens drei Tage nacheinander die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten wird. Sie gilt von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens - in diesem Zeitraum darf man die Wohnung nur aus wichtigen Gründen verlassen. Zudem wird der Bewegungsradius auf den Umkreis von 15 Kilometern des Wohnorts für tagestouristische Ausflüge beschränkt.
Nach der geltenden Regelung muss die 7-Tage-Inzidenz mindestens fünf Tage am Stück unter dem Wert von 200 liegen, damit die Ausgangssperre wieder aufgehoben werden kann.
Wo kann man sich bei Verdacht auf eine Corona-Infektion testen lassen?
Wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder informieren Sie sich hier, welcher Arzt in Ihrer Umgebung Tests durchführt. Zusätzlich gibt es Testcenter an vielen anderen Standorten z.B. vom ASB in Eschborn, Elly-Beinhorn-Str. 1c, dass Sie hier erreichen.
Bei eine positiven Corona-Test muss man sich unmittelbar in Quarantäne begeben. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiedbbare Erledigungen wie beispielsweise den Einkauf von Lebensmitteln gibt es Ausnahmen.
Bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung droht ein Bußgeld von 500 Euro.
Müssen Besucher des Landkreises nach einem Aufenthalt im Main-Taunus-Kreis in Quarantäne?
Hier müssen die Regelungen des eigenen Bundeslandes beziehungsweise des Landkreises beachtet werden. Erfragen Sie diese bitte beim zuständigen Gesundheitsamt. Es gibt in Hessen keine Quarantänepflicht für Rückreisende aus einem innerdeutschen Risikogebiet.
In den Kreisen mit einer Inzidenz von unter 200 sollen die Menschen auf private Reisen, auch Familienbesuche, und Tagesausflüge verzichten.
Übernachtungen im Inland sind seit dem 2. November verboten. Reisen dürfen nur noch für notwendige Zwecke wie Dienstreisen gemacht werden. Hotels und Pensionen dürfen keine touristischen Gäste mehr aufnehmen.
Darf ich im MTK noch arbeiten, wenn mein Wohnort in einem Nicht-Risikogebiet liegt?
Ja, für Arbeitnehmer, die zur Berufsausübung in den MTK kommen, gelten keinerlei Einschränkungen.
Gibt es Einschränkungen für Sportvereine, besonders für Kontaktsportarten, Fitnessstudios und Sportveranstaltungen?
Der Freizeit- und Amateursport ist untersagt, außer er wird allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt. Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Ob öffentliche Sportanlagen zugänglich sind, entscheiden die jeweiligen Kommunen.
Auch Skilifte und Eishallen sind geschlossen. Eisbahnen und ähnliche Angebote unter freiem Himmel dürfen öffnen. Auch Kinderspielplätze bleiben geöffnet.
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
Wie viele Personen dürfen sich bei privaten Zusammenkünften treffen? Gibt es Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Räumen?
Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sollen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. Auch private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur einem engen privaten Kreis gestattet.
Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist verboten
Wie sind die Regeln für öffentliche Veranstaltungen?
Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. Dazu zählen unter anderem Konzerte, Sportveranstaltungen und Messen.
Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, bleiben geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
Was gilt für Restaurants, Gaststätten und Bars?
Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.
In der Öffentlichkeit darf ganztägig kein Alkohol mehr getrunken werden.
Müssen Geschäfte und Dienstleister schließen?
Zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 31. Januar 2021 wird der Einzelhandel weitgehend geschlossen. Ausnahme sind Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Kioske und Tiermärkte. Die Ausgabe bestellter Ware in den Geschäften ist zulässig. auch der Weihnachtsbaumverkauf ist möglich streichen, da überholt.
Flohmärkte und Weihnachtsmärkte streichen, da überholt sind untersagt, Wochenmärkte bleiben und Einhaltung der Hygieneauflagen geöffnet.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen können weiterhin öffnen.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagestudios (für Wellness- oder Thaimassagen), Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleiben geschlossen.
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Massagen, manuelle Lymphdrainagen, bleiben weiter möglich.
Darf ich als Besucher ins Krankenhaus oder Seniorenheim?
Krankenhäuser, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen oder ähnliche Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden. Ausnahmen gibt es für Seelsorger, die Eltern minderjähriger Patienten, Rechtsanwälte und Personen, die aus beruflichen oder therapeutischen Gründen Zugang benötigen. Ausnahmen kann es geben für engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärzte oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht.
Besuche in Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich, außer wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Dabei sind auch von Besucherinnen und Besuchern zu jeder Zeit Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen längstens eine Stunde besucht werden.
Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.
Wo gilt aktuell eine Maskenpflicht?
In öffentlichen Gebäuden, am Arbeitsplatz, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, in Geschäften, Banken, Tankstellen, etc., im öffentlichen Personennahverkehr, auf Bahnhöfen, etc. sowie in Veranstaltungs- und Sitzungsräumen.
Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.
Auch in Fahrzeugen wird die Maskenpflicht erweitert: Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.
Sind Plexiglas-Kinnvisiere verboten?
Ja, denn bei Plexiglas-Kinnvisieren handelt es sich um keine adäquate Mund-Nasen-Bedeckung. Ein Aerosolaustoß kann ungehindert nach oben und zu den Seiten erfolgen. Das Ziel, eine Weiterverteilung von Tröpfchen zu verhindern, ist dadurch nicht möglich. Auch Gesichtsvisiere, die das gesamte Gesichtsfeld bedecken (also auch unten und an den Seiten), sind nicht erlaubt. Es ist auf eine Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zurückzugreifen, die am Gesicht anliegen muss.
Die Regeln im MTK unterscheiden sich teilweise von den Regeln des Landes Hessen – welche Regeln gelten und warum?
Es gilt jeweils die engere Regel. Das Land hat Regeln getroffen unter der Berücksichtigung der landesweiten Lage. In Hessen gibt es jedoch Gebiete, die weit unter den Zahlen unserer Region liegen. Örtliche Gesundheitsämter können bzw. müssen je nach lokaler Lage deshalb eigene Maßnahmen ergreifen. Grundsätzlich gilt: Landesweite Regelungen gelten auch für den MTK. Wenn der MTK aber die entsprechende Maßnahme noch enger fasst, dann gilt die MTK-Regel.
Wie geht es an den Schulen weiter?
In hessischen Schulen besteht eine Maskenpflicht außerhalb des Klassenraums, also auf dem Schulhof und in den Gängen. Ab der Klasse 5 gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
Ab dem 11. Januar 2021 sollen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fern bleiben. Die Klassen ab der 7. Jahrgangsstufe – mit Ausnahme der Abschlussklassen – werden im Distanzunterricht geschult.
Wie lange gelten die Maßnahmen?
Es handelt sich um eine dynamische Lage. Das Land Hessen und auch unser Gesundheitsamt beobachten die Entwicklung genau. Sie alle können durch das Einhalten der Abstand- und Hygieneregeln dazu beitragen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und es nicht erforderlich wird, weitere Maßnahmen zu erlassen oder die geltenden Maßnahmen zu verlängern.
Die Verordnungen des Landes Hessen gelten vorerst bis zum 31. Januar 2021.
Wo finde ich die aktuellen Infektionszahlen für den MTK?
Die Zahlen des Main-Taunus-Kreises werden von Montag bis Freitag nachmittags hier veröffentlicht. Darin sind alle Neuinfektionen des Tages bis zum im Dokument angegebenen Zeitpunkt erfasst.
Wieso unterscheiden sich die vom MTK gemeldeten Infektionszahlen von denen des Robert-Koch-Instituts und welche Zahlen sind richtig?
Das hängt mit den bundesweiten Meldewegen zusammen. Das Robert-Koch-Institut sammelt täglich aus ganz Deutschland alle Fälle bis 0 Uhr. Am folgenden Morgen werden diese Zahlen veröffentlicht. Aufgrund der unterschiedlichen Veröffentlichungszeitpunkte weichen die Zahlen und Inzidenzen etwas voneinander ab. Wir im MTK sind ganz nah dran am Geschehen, sammeln die Meldungen zu Tests im Tagesverlauf und veröffentlichen sie werktags am frühen Abend auf unserer Webseite. Damit sind die von uns gemeldeten Zahlen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die aktuellsten Zahlen, die man für den Main-Taunus-Kreis erhalten kann.
Wie viele Tests wurden im MTK durchgeführt im Verhältnis zur Zahl der Infizierten?
Da sich die Bürger des MTK an vielen verschiedenen Stellen im und außerhalb des Kreises testen lassen können und es eine Meldepflicht nur für positive Befunde gibt, können wir leider über die Anzahl der Tests keine Aussage treffen.
Grundsätzlich sind Personen, die aus dem Ausland einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung zu unterziehen, das Ergebnis mindestens zehn Tage aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen sowie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder Absonderung zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. In diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Wenn Sie uns ein Testergebnis schicken wollen oder eine Frage haben, nutzen Sie dafür die E-Mail-Adresse reise@mtk.org.
Weitere wichtige Informationen finden Sie in unseren FAQ:
Die aktuelle Ausnahmesituation fordert uns alle sehr. Die Kinder und Jugendlichen sind zuhause, die meisten Eltern ebenfalls. Es gibt einen Wegfall von außerfamiliären Betreuungen und Freizeitaktivitäten, soziale Kontakte haben sich unfreiwillig reduziert. Tägliche Routinen entfallen, elterliche Berufstätigkeit und Kinderbetreuung müssen jeden Tag unter einen Hut gebracht werden. Das stellt uns alle täglich vor eine große Herausforderung!
In einer solchen Situation kann es passieren, dass es zu schwierigen Situationen oder zu Konflikten im Miteinander kommt. Gerne können Sie sich bei uns Unterstützung in Form von telefonischer Beratung holen, wenn Sie Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Kindern haben.
Das Beratungstelefon ist dafür montags von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 13 bis 16 Uhr unter der Mobilfunknummer 0162 1019120 für Sie erreichbar. Die Psychologin Frau Cathrin Fischer ist Mitarbeiterin unseres Jugendamtes und bietet Ihnen in diesem Rahmen Unterstützung bei Konfliktlösungen an.
Erste Hilfen bei häuslicher Gewalt
In den aktuellen Krisenzeiten sind die Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt, weshalb auch die Beratungs- und Anlaufstellen des Netzwerks gegen häusliche Gewalt im MTK keine persönlichen Beratungen mehr leisten können. Die Möglichkeit, sich Hilfe zu suchen, besteht aber weiterhin. Die Beratungstellen und anderen Hilfsstrukturen des Netzwerks sind telefonisch und online zu erreichen.
Förderprogramm "Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit"
Das Land Hessen startet ab dem 1. Mai das neue Förderprogramm "Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit", um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die hessische Vereins- und Kulturlandschaft abzufedern. Davon profitieren können gemeinnützige Verein mit Beträgen von bis zu 10.000 Euro. Laut der entsprechenden Richtlinie können Mittel beantragt werden beispielsweise für Nachwuchsarbeit, Mieten / Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten), Instandhaltungen sowie Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten, o.ä.). Die Mittel können beim fachlich zuständigen Ministerium beantragt werden. Mehr Informationen und die Kontaktdaten der Ansprechpartner gibt es auf der Internetseite des Landes Hessen.
Virusinfektionen - Hygiene schützt!
Mit einfachen Maßnahmen können Sie helfen, sich selbst und andere vor Infektionskrankheiten zu schützen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat in Infoblättern und Plakaten anschaulich die wichtigsten Maßnahmen zusammengestellt.