Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes

Die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) werden seit dem 1. Januar 2023 vom Gesundheitsamt bearbeitet, sofern diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen.
Auch Anträge die bis 31.12.2022 gestellt wurden und vom Regierungspräsidium noch nicht bearbeitet wurden, werden vom Gesundheitsamt bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass es zunächst aufgrund der Programmumstellung und des Zuständigkeitswechsels zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann. Wir bitten Sie daher, aktuell von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen. Bei Rückfragen zu Ihrem Antrag kommen wir unaufgefordert auf Sie zu.
Wer hat aktuell Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung?
Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen tätig sind, haben für die Zeit des Tätigkeitsverbotes Anrecht auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Dazu zählen:
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulante Operationen,
- Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
- Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
- voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- ambulante Pflegedienste
Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen
- Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber*innen, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Geflüchteten und Spätaussiedler*innen,
- Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte,
- sonstige Massenunterkünfte
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird.
- Bei Arbeitnehmern erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber. Dieser erhält seine Aufwendungen vom Land erstattet.
Hinweis: Seit dem 1. November 2021 haben ungeimpfte Personen in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie in Quarantäne müssen.
Wie kann der Antrag gestellt werden?
Einen Antrag auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können Sie unter dem Infoportal IfSG stellen. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Online-Anträge angenommen werden.
Wie erreiche ich das Gesundheitsamt bei Fragen?
Gerne können Sie sich bei Fragen per Mail an verdienstausfall@mtk.org bei uns melden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ifsg-online.de.