Verdienstausfallentschädigung nach § 56.1 und 56.1a des Infektionsschutzgesetzes

ein Formular mit Feldern zum ausfüllen und einem Kugelschreiber darauf

Die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) werden seit dem 1. Januar 2023 vom Gesundheitsamt bearbeitet, sofern diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind.

Auch Anträge die bis 31.12.2022 gestellt wurden und vom Regierungspräsidium noch nicht bearbeitet wurden, werden vom Gesundheitsamt bearbeitet.

 

Wer hat aktuell Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung?

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein bzw. auf Grund einer Allgemeinverfügung oder Verordnung im Einzelfall gelten.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.BKita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben nach § 56.1a

Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 56.1 haben bis zum Stichtag 07.04.2023 mit gleichzeitigem Wegfall der damaligen Corona Basis Schutz Verordnung: Arbeitnehmer und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer getätigten Reise).

Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 56.1a haben bis zum Stichtag 23.09.2022 mit Auslauf der damaligen Regelung: Arbeitnehmer und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden bzw. eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen.

Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG haben Arbeitgeber die Entschädigung zunächst in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszuzahlen (im Falle des § 56 Abs.1 IfSG für längstens sechs Wochen). Die Erstattung der ausgezahlten Beträge kann über die Seite des Infektionsschutzgesetzes rückwirkend auf 2 Jahre beantragt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über ein positives Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird oder durch eine behördliche Anordnung des Gesundheitsamtes.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Seit dem 1. November 2021 haben ungeimpfte Personen in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie in Quarantäne mussten.

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Einen Antrag auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können Sie unter dem Infoportal IfSG stellen. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Online-Anträge angenommen werden.

Wie erreiche ich das Gesundheitsamt bei Fragen?

Gerne können Sie sich bei Fragen per Mail an verdienstausfall@mtk.org bei uns melden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ifsg-online.de

Datenschutzhinweis für IfsG (2569.60 KB)