„Bei Positiv-Test sofort selbst in Quarantäne“

18.11.2020

Kreis weist auf neue Landesbestimmungen zu Verhalten bei Corona hin

ein Teströhrchen mit Dokumenten

Corona-Infizierte und ihre Kontaktpersonen im Haushalt müssen auch ohne Verfügung des Gesundheitsamtes sofort in Quarantäne. Landrat Michael Cyriax und Kreisbeigeordnete Madlen Overdick machen auf eine entsprechende Verordnung des Landes Hessen aufmerksam. Die neue Regelung solle eine sofortige Quarantäne sicherstellen. Die Gesundheitsämter würden damit auch von Verwaltungsaufgaben entlastet, weil sie bisher eine schriftliche Quarantäneverfügung versenden mussten.

„Die Regelung zeigt: Wir alle können durch konsequentes und verantwortungsvolles Handeln einen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten“, fasst Cyriax zusammen.

„Wer trotz Positiv-Test nicht sofort in Quarantäne geht, verstößt gegen die Verordnung, und vor allem: Er gefährdet auch alle Menschen, denen er begegnet“, so Overdick.

Wie die Gesundheitsdezernentin erläutert, waren Infizierte bisher erst gesetzlich zur Quarantäne verpflichtet, wenn das Gesundheitsamt ihnen gegenüber die Quarantäne ausgesprochen hatte. Das hat sich nun geändert: Sobald ein positiver Test vorliegt, muss die infizierte Person sich selbstständig sofort in Quarantäne begeben – ebenso die Personen, die mit ihr in einem Haushalt leben. Wer infiziert ist, muss außerdem das Gesundheitsamt unter der Mailadresse corona_befunde@mtk.org unverzüglich informieren und sollte dabei auch mögliche Kontaktpersonen nennen. Zudem wird Infizierten empfohlen, ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber über den Erhalt des positiven Testergebnisses unverzüglich zu informieren.

Das Gesundheitsamt, das von den Labors ebenfalls über Positivtests informiert wird, werde dann mit den Betroffenen Kontakt aufnehmen oder auch sonstige Kontaktpersonen außerhalb des Haushalts ermitteln. Das Amt werde dann klären, ob diese Personen auch in Quarantäne müssen. Ihnen würde dann eine förmliche Verfügung zugeschickt. Die Quarantäne gilt sowohl für Infizierte als auch für die Haushaltsangehörigen einheitlich 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Tests.

Für die Quarantänemeldung gegenüber dem Arbeitgeber oder zum Antrag auf Verdienstausfall ist den Regelungen des Landes zufolge nun auch keine Quarantäneverfügung des Gesundheitsamtes als Beleg nötig. Der Nachweis kann – soweit vorhanden – durch das positive Testergebnis geführt werden. Liegt das Ergebnis nicht schriftlich vor, kann eine Bescheinigung beim Gesundheitsamt angefordert werden. Anträge auf Verdienstausfall müssen über www.ifsg-online.de gestellt werden.

Aktuelle Entwicklungen zu Corona im Main-Taunus-Kreis und seinen Kommunen gibt es hier. Erhältlich sind sie auch über die MTK-App, die in den gängigen Stores heruntergeladen werden kann.

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