Maskenpflicht und Besuchseinschränkungen
20.11.2020
Corona: Allgemeinverfügung für Seniorenheime und andere Einrichtungen
Der Main-Taunus-Kreis hat in einer Allgemeinverfügung weitere Corona-Bestimmungen für Seniorenheime und andere Einrichtungen festgeschrieben. Wie Landrat Michael Cyriax und Kreisbeigeordnete Madlen Overdick mitteilen, zählen dazu Maskenpflicht und Besuchsbeschränkungen. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am Montag, 23. November, in Kraft und gilt vorerst bis zum 20. Dezember.
Hintergrund sind Corona-Ausbrüche bei Personal und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen im Kreis. Die Regeln, die in der Allgemeinverfügung genannt sind, würden in den Heimen bereits jetzt auf freiwilliger Basis gelten, so Cyriax. „Ältere Menschen sind durch Corona besonders gefährdet, sie brauchen besonderen Schutz“, erläutert der Landrat. Seit Anfang Oktober habe es Corona-Ausbrüche in sechs Seniorenheimen im Kreis gegeben, einige mit Todesfällen. Im geänderten Infektionsschutzgesetz des Bundes sei nun ausdrücklich festgelegt, dass örtlich zuständige Behörden Maßnahmen wie Maskenpflicht und Besuchsbeschränkungen zur Corona-Bekämpfung verfügen können, wenn es die Lage erfordere.
„Einrichtungen für Senioren und Behinderte stehen seit Beginn der Pandemie im besonderen Fokus des Gesundheitsamtes“, so Gesundheitsdezernentin Overdick. Die Heim- und Einrichtungsleitungen seien sehr kooperativ. Die Regelungen schafften einen verbindlichen Rahmen und unterstützten sie in ihren Anstrengungen, Corona einzudämmen, aber auch die wichtigen Sozialkontakte wie Besuche von Verwandten und Freunden zuzulassen.
Folgende Regeln sind in der Allgemeinverfügung festgelegt:
- Personal und Besucher von Seniorenheimen, Behindertenwerkstätten und Tageseinrichtungen (Pflegeheime) müssen medizinische Gesichtsmasken oder höhere Schutzklassen ohne Ventil (FFP1 bis 3) tragen. Personal und Besucher müssen vor Betreten der Einrichtung gefragt werden, ob sie mit COVID-19 infiziert sind, Anzeichen dafür haben oder erkrankt sind.
- In Seniorenheimen sind pro Woche und Patient und Bewohner maximal drei Besuche von je einer Stunde erlaubt. Es dürfen gleichzeitig maximal zwei Besucher kommen. Ausnahme ist die Begleitung Sterbender.
- Bei einem Transport von Patienten zu und innerhalb von Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausnahme ist, wenn das aus gesundheitlichen Gründen nicht geht.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist hier veröffentlicht.