Leistungen
Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.
Aktueller Buchstabe: W
Wechsel der Zuständigkeit und Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Leistungsbeschreibung
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können einen Wechsel der Zuständigkeit und eine Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
- Der Wechsel der Zuständigkeit und die Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesre-publik Deutschland werden vollzogen.
Voraussetzungen
Gültige ausländische EASA-Lizenz: PPL(A), PPL(H), SPL, BPL, LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Kopie einer gültigen Pilotenlizenz
- Kopie des gültigen Tauglichkeitszeugnisses
- Kopie eines Identitätsnachweises (Perso/Pass)
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- Bei motorgetriebenen LFZ: Zuverlässigkeitsüberprüfung
- Bei allen anderen LFZ: Führungszeugnis Belegart –O-
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Sonstige durch die Behörde angeforderte Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Die anfallenden Gebühren können variieren.
Rechtsgrundlage
- Anhang I FCL.015 e), ARA.GEN.360, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015 f) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang I BFCL.015 f) Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Zuständige Stelle
Stelle: | Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz |
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Postadresse: | Wilhelminenstraße 1-3 64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt |
Telefon: | +49 6151 12-3100 |
Fax: | +49 611 327648701 |
E-Mail: | gueterkraftverkehr@rpda.hessen.de |
Öffnungszeiten: | Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel: | Haltestelle: Luisenplatz Bus: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR Bus: 2, 3, 6, 7, 8, 9 |
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