Leistungen

Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Aktueller Buchstabe: U

Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

Leistungsbeschreibung

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

Verfahrensablauf

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
•    Sie reichen Ihre Anzeige ein.
•    Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
•    Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
•    Unfallort / Ort des Schadensfalles
•    geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen) 
•    verursachende Gefahrstoff
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
•    Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
•    Unfallzeitpunkt 
•    Unfallhergang 
•    Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis

Anzeige Krankheits oder Todesfälle
•    Beschäftigungsort
•    geschädigte Person(en) (Namen)
•    Verursachende Gefahrstoff
•    Genaue Angabe der Tätigkeit
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
•    Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
•    Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)

Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)

Rechtsgrundlage

§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)