Leistungen
Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.
Aktueller Buchstabe: P
Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
Leistungsbeschreibung
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.
In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
An wen muss ich mich wenden?
- Das jeweilige Regierungspräsidium ist für den Erlass von Sperrgebietsverordnungen zuständig.
- Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Sperrgebietsverordnung erhalten Sie bei den betreffenden Stadt-/Gemeindeverwaltungen
Zuständige Stelle
Stelle: | Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 18 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
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Postadresse: | Luisenplatz 2 64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt |
Telefon: | +49 6151 12-6100 |
Fax: | +49 6151 12-5147 |
Öffnungszeiten: | Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel: | Haltestelle: Luisenplatz Bus: 2, 3, 6, 7, 8, 9 Bus: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR |
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