Leistungen

Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Aktueller Buchstabe: L

Luftfahrzeuge – Außenstart- und Landeerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn Sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben und der/die Grundstückseigentümer/-in oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat.

Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:

  • außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
  • außerhalb der Betriebszeiten,
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.

Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des/der Flugplatzbetreibers/-in erforderlich.

Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn:

  • der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
  • die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.

Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeuges in einem solchen Fall Auskunft über den/die Halter/-in des Luftfahrzeuges sowie über den Versicherer geben.

Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.

Voraussetzungen

  • Sie benötigen die Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in oder einer berechtigten Person des Geländes.
  • Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Umgebungs- und Lagepläne
  • Fotos des Startgeländes
  • Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in/Gemeindeverwaltung bzw. des/der Flugplatzbetreibers/-in

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der/die Besitzer/-in des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.

Zuständige Stelle

Stelle:Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Postadresse:Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefon:+49 6151 12-3100
Fax:+49 611 327648701
E-Mail:gueterkraftverkehr@rpda.hessen.de
Öffnungszeiten:

Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr

Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:Haltestelle: Luisenplatz
Bus: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Bus: 2, 3, 6, 7, 8, 9
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