Leistungen

Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Aktueller Buchstabe: K

Kfz-Kennzeichen: Kleines Kennzeichen

Leistungsbeschreibung

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (sog. "US-Kennzeichen" oder Leichtkraftradkennzeichen) geäußert.

Spezieller Hinweis für - Landkreis Landkreis Main-Taunus-Kreis

Bei vielen Fahrzeugimporten aus nicht EU-Staaten reicht der am Fahrzeug vorgesehene Platz für ein Kennzeichen nicht aus.

So beträgt die klassische bauartbedingte Anbringungsfläche für US-Fahrzeuge:

Breite 320 mm x Höhe 150 mm.

Ein reguläres europäisches Kennzeichen (einzeilig B 520 mm x H 110 mm) oder zweizeilig (B ca. 220-340 mm x H 200 mm) kann dort nicht angebracht werden.

Sie können vorab in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I /Fahrzeugschein oder im Gutachten (§§ 21 StVZO, 13 EG-FGV) des amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS)

prüfen, ob eine Beschreibung zur Kennzeichengröße vorliegt. Die Eintragung: Platz für hinteres Kennzeichen xxx mm xxx mm ist nur ein Zustandsbericht und reicht nicht für die Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens aus.

Sofern die Anbringungsfläche keine „reguläre" Kennzeichengröße zulässt, besteht die Möglichkeit ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (B 255 mm x H 130 mm) zu erlangen. Weil diese Kennziechen aber gem. FZV nur für Leichtkrafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen verwendet werden dürfen, kann die Zuteilung eines solchen Kennzeichens nur über eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

Hier ein Auszug aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlage 4 (zu § 10 Abs.2, § 16 a Abs. 5; § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)

Ergänzungsbestimmungen:

….Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, dass an der vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderung nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines aaS für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. …..

Wie gehe ich vor:

1. Zunächst sollten Sie prüfen, ob an dem Fahrzeug nicht ein „reguläres" Kennzeichen passt, ggfls. durch technische Änderungen der Anbringungsfläche.

2. Unter Formulare erhalten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

3. Mit dem Antrag nebst der dort geforderten Anlagen ist ein Termin mit einer technischen Prüfstelle des TÜV Hessen zu vereinbaren. Diese prüft die Anbringungsfläche am Fahrzeug und erstellt ein Gutachten mit einem Begutachtungsergebnis.

4. Vorsprache bei der Zulassungsbehörde (Vorlage aller Zulassungsdokumente sowie Antrag, Fotos und Gutachten des TÜV), die ein Kennzeichen nach Maßgabe des Begutachtungsergebnisses zuteilt.

Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Anbringen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (hinten oder vorne oder vorne und hinten) erforderlich ist, wird durch die Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung erstellt.

Hinweis:

Die Ausnahmegenehmigung wir für den Bereich des Main-Taunus-Kreises beschränkt und verliert ihre Gültigkeit bei Zulassung in einen anderen Zulassungsbezirk.

Bei Zulassung eines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk, verliert die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung ihre Gültigkeit und es ist eine neue zu beantragen.

Bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb des Main-Taunus-Kreises ist die Ausnahmegenehmigung durch die Zulassungsbehörde auf den neuen Halter umzuschreiben.

Ausnahmegenehmigung zum Führen von:

  • einem hinteren verkleinerten Kennzeichen: 125,00 €
  • einem vorderen verkleinerten Kennzeichen: 150,00 €
  • einem vorderen und hinteren verkleinerten Kennzeichen: 180,00 €
  • Umschreibung Ausnahmegen. auf einen neuen Halter: 25,00 €

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Alle Unterlagen, die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Siehe Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge

Für den Fall, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigennotwendig, dass die Anbringung normalgroßer Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder ein unverhältnismäßiger Aufwand für den Umbau zur Anbringung eines ordnungsgemäßen Kennzeichens erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung sind Umbaukosten bis zu 10 Prozent des Zeitwertes des Fahrzeugs zumutbar.

Welche Gebühren fallen an?

Spezieller Hinweis für - Landkreis Landkreis Main-Taunus-Kreis

Ausnahmegenehmigung zum Führen von:

  • einem hinteren verkleinerten Kennzeichen: 125,00 €
  • einem vorderen verkleinerten Kennzeichen: 150,00 €
  • einem vorderen und hinteren verkleinerten Kennzeichen: 180,00 €
  • Umschreibung Ausnahmegen. auf einen neuen Halter: 25,00 €

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Für den Fall, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorzuführen.

Zuständige Stelle

Stelle:Main-Taunus-Kreis - Straßenverkehrsamt
Postadresse:In den Nassen 2
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
Telefon:06192 205-0
Fax:06192 205-1986
E-Mail:strassenverkehr@mtk.org
Webadresse:https://www.mtk.org
Öffnungszeiten:

Montag
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr

Dienstag
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr

Mittwoch
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr

Donnerstag
halbtags: 7:00 bis 14:00 Uhr

Freitag
halbtags: 7:00 bis 14:00 Uhr

Fahrstuhl:ja
Rollstuhlgerecht:ja
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