Leistungen

Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Aktueller Buchstabe: D

Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Leistungsbeschreibung

Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung,
  • Prüfung,
  • Bescheidung

An wen muss ich mich wenden?

Bitte  geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.

Voraussetzungen

Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte, dem Grund für die Beantragung der Ausnahme.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Von welchem Paragraf und Absatz soll eine Abweichung beantragt werden?
  • den Grund für die Beantragung der Ausnahme.
  • Worin liegt die unverhältnismäßige Härte begründet?
  • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
  • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
  • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
  • die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
     

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
(§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang

Rechtsgrundlage

 § 19 Absatz 1 der GefStoffV

Zuständige Stelle

Stelle:Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Postadresse:Kreuzberger Ring 17
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon:+49 611 3309-2545
Fax:+49 611 3276-48655
E-Mail:arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Webadresse:https://rp-darmstadt.hessen.de/gesundheit-und-soziales/arbeitsschutz
Öffnungszeiten:

Mo. - Do. : 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Fahrstuhl:ja
Rollstuhlgerecht:ja
Öffentliche Verkehrsmittel:Haltestelle: Europaviertel
Bus: 18

Haltestelle: Schiersteiner Str.
Bus: 5, 8, 15
Karte:Auf Karte anzeigen