Leistungen

Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Aktueller Buchstabe: A

Abgeschlossenen Jagdpachtvertrag anzeigen

Leistungsbeschreibung

Das Recht, auf dem eigenen Grund und Boden der freien Landschaft (Feld, Wiese, Wald, Wasserflächen) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, kann verpachtet werden. Hierzu ist der Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jagdpächter/in nötig. Der/die Verpächter/in muss der zuständigen Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzeigen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der zuständigen unteren Jagdbehörde ein.

Diese prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

Vor Ablauf der drei Wochen-Frist darf die Jagd nicht ausgeübt werden, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Untere Jagdbehörde, in deren Aufsichtsgebiet die Jagdfläche liegt.

Voraussetzungen

Keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Jagdpachtvertrag

Welche Fristen muss ich beachten?

Es muss die Anzeigefrist von einem Monat eingehalten werden. Die zuständige untere Jagdbehörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

Innerhalb dieser drei Wochen darf der/die Pächter/in die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die verpachtete bzw. angepachtete Fläche ist in den Jagdschein der Jagdpächterin/ des Jagdpächters einzutragen (§ 11 Absatz 7 BJagdG).

Jagdpachtverträge sind privatrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular. Das Schriftformerfordernis für Jagdpachtverträge regelt § 11 Abs. 4 BJagdG.

Musterpachtverträge werden u.a. durch die Jagdverbände oder Landnutzungsverbände bereitgestellt.