Leistungen

Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Aktueller Buchstabe: A

Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

Leistungsbeschreibung

Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


 

Verfahrensablauf

Jede Person hat einen Rechtsanspruch.

Antragsunterlagen:

  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
  • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Erklärung ob ein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, Eignung zum Beruf
  • Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
  • Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum und Ort),

An wen muss ich mich wenden?

Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

Voraussetzungen

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
 
Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie,  Physiotherapie und der Logopädie.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
    • Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
  • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Lebenslauf
  • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).
Spezieller Hinweis für - Landkreis Landkreis Main-Taunus-Kreis

Das Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises stellt hierzu ein Merkblatt und einen Antrag zur Verfügung

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
 
 Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

  • Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
  • Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
  • Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.

Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Spezieller Hinweis für - Landkreis Landkreis Main-Taunus-Kreis

Der Termin für die Heilpraktikerprüfung im März 2020 ist bereits belegt!

Anmeldungen zur Überprüfung im Oktober 2020 sind erst ab dem 15. Juni 2020 möglich.

 

Der Termin für die Heilpraktikerprüfung eingeschränkt für Psychotherapie im März 2020 ist bereits belegt!

Anmeldungen zur Überprüfung im Oktober 2020 sind erst ab dem 15. Juni 2020 möglich.

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitsamt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

Zuständige Stelle

Stelle:Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt
Postadresse:Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
Telefon:06192 201-0
Fax:06192 201-1731
E-Mail:gesundheitsamt@mtk.org
Webadresse:https://www.mtk.org
Öffnungszeiten:

Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.

Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung

Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr

Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung

Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr

Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

 

Fahrstuhl:ja
Rollstuhlgerecht:ja
Karte:Auf Karte anzeigen
Bild:Ernährungsberatung im Gesundheitsamt