Leistungen
Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.
Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro verdienen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Beträge:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro monatlich
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro monatlich
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro monatlich
Verfahrensablauf
Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Viele Unterhaltsvorschussstellen bieten auch einen Online-Service an.
Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.
Nach Eingang des Antrags prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob ein Anspruch besteht. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid von der Unterhaltsvorschussstelle.
Sie sind verpflichtet, Auskünfte die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.
An wen muss ich mich wenden?
Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen
Ist der Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt für dieses Kind zahlt? In diesem Fall tritt die Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss online stellen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
- Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
- Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz erhalten Sie über das beigefügte Merkblatt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:
- Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, gegebenenfalls gleichwertiger Nachweis
- Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
- Meldebescheinigung Ihres Kindes
- Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
- Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
- Gegebenenfalls Einkommensnachweis Ihres Kindes, auch über Halbwaisenbezüge oder ähnliches
- Gegebenenfalls Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
- Gegebenenfalls Scheidungsurteil
- Gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
- Gegebenenfalls Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
- Gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
- Gegebenenfalls Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
- Gegebenenfalls Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
- Gegebenenfalls Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
- Gegebenenfalls Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht haben.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die
- Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken
Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: