Leistungen

Die Kreisverwaltung bietet ein umfassendes Paket an Dienstleistungen. Diese Rubrik bietet einen Überblick; von der Abfallbeseitigung bis zur Zulassung eines Kraftfahrzeuges finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Spezieller Hinweis für - Landkreis 

Die Erstbelehrung findet beim Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises statt. Die Tätigkeit muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Belehrungsnachweises aufgenommen werden. Alle zwei Jahre muss eine Widerbelehrung erfolgen. Diese wird entweder von Ihrem Arbeitgeber oder erneut vom Gesundheitsamt durchgeführt.

Tätigkeiten im Rahmen von einmaligen Veranstaltungen wie z.B. Straßenfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenende- oder Ferienlager oder Weihnachtsmärkte, die maximal an drei Tagen im Jahr ausgeübt werden, erfordern keine Belehrung nach § 43 IfSG.

Verfahrensablauf

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Spezieller Hinweis für - Landkreis 
  • Eine Voranmeldung ist erforderlich. Diese können Sie telefonisch (06192/201 -1796, -2811, -2814, -2816, -2819, -2548, -1146), per E-Mail (gesundheitsamt@mtk.org) oder online vornehmen. Die Termine finden Sie hier.
  • Kartenzahlung und Barzahlung ist möglich.
  • Treffen Sie bitte spätestens 15 Minuten vor Beginn der Belehrung ein.
  • Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument mit Lichtbild ist mitzubringen.
  • Bei Minderjährigen ist die Anwesenheit einer/s Erziehungsberechtigten oder die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung erforderlich.
  • Bei Belehrungen im Rahmen eines Betriebs-/Schülerpraktikums oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
  • Bei Wiederbelehrungen ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung mitzubringen.

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Welche Fristen muss ich beachten?

Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.
 

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.

Spezieller Hinweis für - Landkreis 

Die Belehrung findet ausschließlich vor Ort im Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises statt. Bei größeren Gruppen besteht die Möglichkeit, dass die Schulung bei Ihnen in der Einrichtung/ Firma durchgeführt werden kann. Hierbei fallen zusätzliche Kosten an, die von Ihnen zu tragen sind.

- Belehrung nach dem lfSG - Einverständniserklärung für Minderjährige

Belehrung nach dem lfSG - Hinweise für Arbeitgeber

- Belehrung nach dem lfSG - Merkblatt - schriftliche Belehrungsinformationen

- Belehrung nach dem lfSG - Termine für 2025

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Spezieller Hinweis für - Landkreis 

Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 29 Euro und für eine Wiederbelehrung 20 Euro.

Die Gebühr im Rahmen eines Betriebs-/Schülerpraktikums beträgt 10 Euro.

Die Belehrung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist gebührenfrei.