Main-Taunus-Kreis Logo
Einfache Sprache
Hilfe
Sprachen

Kfz-Zulassung: Minderjährige als Fahrzeughalter

Andrii Biletskyi - stock.adobe.com

Leistungsbeschreibung

Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde abzugeben.

Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ggf. ein Elternteil oder ein Vormund (§ 1793 BGB).

Neben der o.g. Einwilligungserklärung verlangt die Kfz-Zulassungsbehörde von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Erklärung, wonach diese/r die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeuges sich etwa ergebenden Folgen übernimmt/übernehmen.

Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Hinweis für Landkreis Main-Taunus-Kreis

Minderjährige können jedoch nicht eigenständig die Antragstellung wirksam vornehmen, da sie geschäftsunfähig (§ 104 BGB) bzw. ab 7 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind (§ 106 BGB). Da mit der Zulassung nicht lediglich Vorteile verbunden sind, bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB.

Gesetzlicher Vertreter des Kindes sind in der Regel die Eltern und sie vertreten das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach können die Eltern nur gemeinsam Handlungen vornehmen, die das Kind im Außenverhältnis rechtlich binden. Ein Elternteil kann das Kind ausnahmsweise allein vertreten, etwa soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 durch Gericht übertragen wurde. Wenn die Eltern in Scheidung leben und über das Sorgerecht noch nicht entschieden wurde, kommt ein Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 1 BGB in Betracht: Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Ferner ist eine Elternvereinbarung über die Alleinvertretung möglich.

Online-Dienste

Hier finden Sie alle Online-Dienste auf einen Blick:

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Zulassung des Fahrzeugs sind zusätzlich zu den sonst für eine Fahrzeugzulassung notwendigen Unterlagen vorzulegen (siehe dazu auch Kfz-Zulassung Neufahrzeuge):

  • Einverständniserklärung der Eltern/ des Minderjährigen (der ADAC bietet in seinem Internetauftritt ein Muster für eine solche Einwilligungserklärung)
  • Original-Ausweise Eltern/Elternteil/Erziehungsberechtigter und des Minderjährigen
  • Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17" und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
  • Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis
  • Bei allein Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis

Bemerkungen

Hinweis für Landkreis Main-Taunus-Kreis

Eine Anmeldung des Fahrzeuges kann erst nach Vorsprache beider Erziehungsberechtigter, unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) durchgeführt werden. Diese kann auch zeitlich versetzt erfolgen.

Die Erziehungsberechtigten haben Ihre Zustimmung zu geben. Sofern das Sorgerecht einer Person zugesprochen wurde, ist das entsprechende Gerichtsurteil mit der Sorgerechtsverfügung vorzulegen.

Formulare

Ansprechpartner

Zuständige Stelle

Organisationsamt
Main-Taunus-Kreis - Straßenverkehrsamt
Straße
In den Nassen 2
Ort
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt

Öffnungszeiten

Montag
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr

Dienstag
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr

Mittwoch
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr

Donnerstag
halbtags: 7:00 bis 14:00 Uhr

Freitag
halbtags: 7:00 bis 14:00 Uhr

Für viele Leistungen des Straßenverkehrsamtes wird eine vorherige Terminvereinbarung dringend empfohlen. Welche Leistungen hiervon betroffen sind, können Sie der Online-Terminvereinbarung entnehmen.