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Baulasten, Baulastenverzeichnis

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Leistungsbeschreibung

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

Online-Dienste

Hier finden Sie alle Online-Dienste auf einen Blick:

Verfahrensablauf

Sie können Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieser Antrag erfolgt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

  • Sie stellen zunächst einen Antrag auf Einsicht oder auf die Herausgabe eines Auszugs.
  • Sie legen dar, welches berechtigte Interesse Sie an der Einsicht haben.
  • Die Behörde prüft Ihr Anliegen und ermöglicht Ihnen anschließend die Einsichtnahme oder stellt Ihnen den Auszug bereit.

An wen muss ich mich wenden?

Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt

Hinweis für Landkreis Main-Taunus-Kreis

Bitte wenden Sie sich bei Angelegenheiten rund um die Baulastbeantragung per E-Mail an:

baulastbeantragung@mtk.org

 

Für Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis wenden Sie sich bitte per Email an:

baulastenauskunft@mtk.org

 

Voraussetzungen

Um Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses haben beispielsweise:

  • Grundstückseigentümer
  • Kaufinteressenten

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Baulastenerklärung des Eigentümers
  • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
  • Lageplan

Welche Gebühren fallen an?

Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.

Formulare

Ansprechpartner

Zuständige Stelle

Organisationsamt
Main-Taunus-Kreis - Amt für Bauen und Umwelt
Straße
Am Kreishaus 1-5
Ort
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt

Öffnungszeiten

Montag
Nach Terminvereinbarung

Dienstag
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Mittwoch
Nach Terminvereinbarung

Donnerstag
Nach Terminvereinbarung

Freitag
Nach Terminvereinbarung