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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Marco - stock.adobe.com

Leistungsbeschreibung

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

Hinweis für Gemeinde Hofheim am Taunus, Kreisstadt

 

Zum 01.07.2026 ist die neue Verwaltungskostenatzung der Stadt Hofheim in Kraft getreten.

Hierdurch ergeben sich für uns folgende Gebührenänderungen:

 

Beglaubigung von Unterschriften, je Unterschrift - 10,00 €

 

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde/Domument. Mit der Gebühr sind fünf Seiten Ausdruck je Urkunde/Dokument abgegolten. - 5,00 €

 

Beglaubigung in anderen Fällen: Urkunden bis zu zehn Seiten, je Urkunde - 10,00 €

 

danach je weitere Seite - 1,00 €

 

Anfertigen von Kopien, die - vom Kostenschuldner beantragt oder - aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden:

bis DIN A4 je Seite - 0,60 €

DIN A3 je Seite - 1,00 €

 

Für Farbkopien verdoppelt sich die Gebühr

An wen muss ich mich wenden?

Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Welche Gebühren fallen an?

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Rechtsgrundlage

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Was sollte ich noch wissen?

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

Ansprechpartner

Zuständige Stelle

Organisationsamt
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Straße
Am Kreishaus 1-5
Ort
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt

Kontaktdaten

Kontakt

Öffnungszeiten

Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung

Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*

Mittwoch
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nachmittags: nach Vereinbarung

Donnerstag
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Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte

Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr

Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr

 

Zuständige Stelle

Organisationsamt
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 21.1 - Beglaubigung
Straße
Wilhelminenstraße 1-3
Ort
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Öffnungszeiten

Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags, dienstags und donnerstags von 8:30 bis 12:30 Uhr geöffnet.
Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1-3 in Darmstadt an.