Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Nach einer erfolgreichen Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere und die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kennzeichen zu.
Die Zulassung berechtigt Sie dazu,
- mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
- das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen.
Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst.
- bei natürlichen Personen:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
- Geschlecht und Anschrift
- bei juristischen Personen und Behörden:
- Name oder Bezeichnung und
- Anschrift
- bei Vereinigungen:
- Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
- Name der Vereinigung
§13 EG-FGV (Einzelgenehmigung) ist erforderlich für die erstmalige Zulassung von Neufahrzeugen der Klasse M (PKW, Wohnmobile), N (LKW) oder O (Anhänger) in Deutschland, die keine EG-Typgenehmigung (CoC-Papier) besitzen.
Die Einzelabnahme nach § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) ist eine technische Prüfung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, die über keine EG-Typgenehmigung/CoC-Papier verfügen, importiert wurden, lange stillgelegt waren oder umfangreiche technische Änderungen aufweisen. Sie wird von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt.
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