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Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

Shisu_ka - stock.adobe.com

Leistungsbeschreibung

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

  • wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte und
  • Tierärztinnen und Tierärzte.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

  • über eine Erlaubnis verfügt oder
  • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,

dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
    • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder
    • ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Voraussetzungen

  • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
  • Unterlagen zu den Änderungen der Entsorgungsmaßnahmen
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Welche Fristen muss ich beachten?

Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Was sollte ich noch wissen?

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Ansprechpartner

Zuständige Stelle

Organisationsamt
Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt
Straße
Am Kreishaus 1-5
Ort
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt

Öffnungszeiten

Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.

Montag
nur mit Terminvereinbarung

Dienstag
nur mit Terminvereinbarung

(Ausnahme: Offene STI-Sprechstunde von 13.00 - 15.00 Uhr)

Mittwoch
nur mit Terminvereinbarung

Donnerstag
nur mit Terminvereinbarung

Freitag
nur mit Terminvereinbarung