Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben. Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.
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