Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr (mit Termin)
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)
Donnerstag
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr (mit Termin)
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr (mit Termin)
Bitte vereinbaren Sie für die Leistungen im Bereich "Jagd- und Fischereibehörde, Forsthoheit, Waffen und Gewerbe" vorab telefonisch einen Termin.