Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Sie möchten Heilkunde ausüben, haben aber keine ärztliche Approbation? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG). Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu Voraussetzungen, Antragstellung und erforderlichen Formularen.
Zwei Frauen in einer Beratungssituation am Schreibtisch im Gesprächwildworx - stock.adobe.com

Sie haben keine Approbation als Ärztin oder Arzt?
Sie besitzen keine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs.2 und § 10 der Bundesärzteordnung?
Sie möchten dennoch Heilkunde ausüben?

Dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilprG).

Was bedeutet „Ausübung der Heilkunde“?

Als Ausübung der Heilkunde gilt jede berufs- oder gewerbsmäßige vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist, dass Sie:

  • das 25. Lebensjahr vollendet haben und
  • eine abgeschlossene Schulausbildung besitzen.