Sie haben keine Approbation als Ärztin oder Arzt?
Sie besitzen keine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs.2 und § 10 der Bundesärzteordnung?
Sie möchten dennoch Heilkunde ausüben?
Dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilprG).
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