Gartenhütten
Auch bei der Einrichtung von Gartenhütten, die bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei sind, müssen die Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Abstandflächen zur Nachbargrenze eingehalten werden. Eine eventuelle Nichteinhaltung muss vor der Errichtung gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Genehmiungsfreie Gartenhütten bis 30 m³ umbauten Raumes bedürfen im Außenbereich (nach § 35 Baugesetzbuch) einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde, Tel.: (06192) 201-1555; E-Mail: umweltamt@mtk.org.

