Unterhalt

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Wenn Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) oder Sozialhilfe nach dem SGB XII gewährt werden müssen, ist immer zu prüfen, ob nach bürgerlichem Recht (BGB) unterhaltspflichtige Angehörige zum Ersatz der Hilfezahlungen herangezogen werden können, da der Unterhaltsanspruch gegenüber diesen Leistungen vorrangig ist.

Jedoch gelten nicht alle Personen, die einen Anspruch auf die vorgenannten Leistungen haben, nach dem BGB als unterhaltsbedürftig. Das Amt für Arbeit und Soziales muss dies im Einzelfall prüfen. 

 

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