Schwarzarbeit

Schwarzarbeit stellt für die gesamte Wirtschaft ein großes Problem dar. Schwarzarbeiter entziehen legal arbeitenden Betrieben Aufträge. Sie verringern die Chancen Arbeitsloser auf Vermittlung in eine steuer- und abgabenpflichtige Erwerbstätigkeit.

Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, schließen Unternehmen von fairer Konkurrenz aus und bringen den Staat um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Der Schaden, der dadurch Arbeitnehmern, Handwerkern, Unternehmen und der Versicherungsgemeinschaft entsteht, ist sehr groß. Diese schädlichen Auswirkungen auf die Sozial-, Arbeitsmarkt- und Gesellschaftspolitik verdeutlichen, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit nachhaltig und wirkungsvoll erfolgen muss.

 

Welche Befugnisse hat das Ordnungsamt als Verfolgungs- und Vollzugsbehörde?
Zur Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen, die überwiegend dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zuzuordnen sind, stehen der Ordnungsbehörde auch polizeiliche Befugnisse zu. Das Ordnungswidrigkeitengesetz führt in diesem Zusammenhang in § 46 Abs. 2 aus:

  • Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

 

Die Befugnisse der Ordnungsbehörde beinhalten neben den repressiven Maßnahmen (Bußgelder und ggf. Strafverfahren) auch solche präventiver Art (Gefahrenabwehraufgaben).

  • Bußgelder und strafrechtliche Verfahren,
  • Untersagung der Handwerks- oder Gewerbeausübung
  • Anwendung der jeweils gebotenen Zwangsmittel

 

Hervorzuheben ist dabei, dass nicht nur derjenige, der Schwarzarbeit selbst ausübt, sondern auch der Auftraggeber den gesetzlichen Sanktionen unterliegt. Außerdem können im Zusammenwirken mit den Vergabestellen der Bauverwaltung negativ in Erscheinung getretene Unternehmer von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.