Jagd
Rechtliche Grundlagen für die Arbeit der Unteren Jagdbehörde sind das Bundesjagdgesetz und das Hessische Jagdgesetz.
Vorrangig ist sie für die Erteilung von Jagdscheinen zuständig und darüber hinaus Ansprechpartner für eine Vielzahl jagdwirtschaftlicher und jagdrechtlicher Angelegenheiten.
Jagdschein
Der Jagdschein ist eine öffentlichrechtliche Erlaubnis, die die Inhaberin oder den Inhaber im ganzen Bundesgebiet zur Ausübung der Jagd berechtigt. Zuständig für die Erteilung des Jagdscheines ist jeweils die Untere Jagdbehörde, in deren Bezirk die betroffenene Person ihre Wohnung hat. Der Jahresjagdschein kann für 14 Tage, ein Jahr oder für drei Jahre ausgestellt werden. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 01.04. und endet am 31.03. des darauffolgenden Jahres. Der Jagdschein wird mit Ablauf des Jagdjahres zum 31.03. ungültig, auch wenn er erst nach dem 01.04. ausgestellt wurde. Antrag auf Zulassung zur Prüfung zwecks Erlangen des ersten Jagdscheins

Die dem Antrag auf Ausstellung eines Jagdscheins beizufügenden Unterlagen finden Sie unter:
Erteilung Jugendjagdschein (Gültig für 1 Jahr)
Gebühren:
36,00 €
Erteilung Tagesjagdschein (Gültig für 14 Tage)
30,00 €
Erteilung 1-Jahresjagdschein
80,00 €
Erteilung 3-Jahresjagdschein
190,00 €
Hier weiteres zum Thema Jagd:
Abschussliste für Revierinhaber
Ansprechpartner: Tel.: 06192 201-1294 Fax: 06192 201-1639 Raum: 2.049 (2. OG)

